
Makler und teilweise auch Bauträger beschäftigen im Außendienst häufig Handelsvertreter †“ auch freie Mitarbeiter genannt. Handelsvertreter unterhalten Rechtsbeziehungen zum Kunden des Maklergeschäfts. Hier gelten die maklerrechtlichen Vorschriften des BGB (§§ 652 †“ 654). Zwischen dem Makler bzw. Bauträger und dem Handelsvertreter ...
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